Das Sammeln von personenbezogenen Daten

Die Datenschutzgrundverordnung tritt ab dem 25.05.2018 in Kraft. Was heißt das nun genau für deinen Onlineauftritt?

Vorweg sei gesagt, dass die DSGVO – das neue europäische Datenschutzrecht – maßgeblich auf den bisherigen deutschen Datenschutzrichtlinien aufbaut.

Das heißt, deutsche Seitenbetreiber erfüllen schon gut 80 % der Bestimmungen.
Datenschutzrichtlinien sollten bisher alle auf ihren Seiten integriert haben und u. a. darauf verweisen, welche Daten geloggt werden, warum Cookies verwendet werden und welche Analysetools zum Einsatz kommen.

Trotzdem müssen einige Vorgehensweisen neu betrachtet werden.

In diesem ersten Beitrag geht es um den Einsatz von Freebies, digitalen Goodies, oder wie ihr sie auch immer nennen wollt.

Hinweis: Dieser Artikel hat keinen Anspruch auf Rechtssicherheit. Er ist vielmehr eine Sammlung von Informationen, welche ich bisher zusammentragen konnte. Die Grundlage dazu bilden besuchte Schulungen zur DSGVO im Allgemeinen und der Austausch mit Onlinemarketing-Anwälten in besonderen Fällen.

Da es zur DSGVO bisher (Stand 06.03.2018) nur eine Kommentierung und keine Urteile oder Rechtsprechung gibt, kann das Gesetz noch individuell ausgelegt werden. Auch unter Anwälten herrschen bisher unterschiedliche Meinungen zu speziellen Themen der DSGVO.

Ich will euch trotzdem über den zukünftigen Einsatz von Freebies informieren und meinen bisherigen Kenntnisstand vermitteln.

Um es verständlicher zu gestalten, bediene ich mich eines Praxisbeispiels des fiktiven Autors John Doe.

Darf ich ein Freebie anbieten und den Leser gleich in meine Newsletterverteilerliste übernehmen?

Bisherige Praxis:

Don´t: Autor John Doe bietet ein kostenloses E-Book an und übernimmt die damit gewonnenen Adressen automatisch in seinen Newsletter. Weder weist er seine Leser darauf hin noch bietet er ihnen die Möglichkeit, sich nicht für den NL eintragen zu müssen.

Hier kommen wir zu dem wichtigen Punkt der DSGVO in Bezug auf die Einwilligung der Datenübernahme.
Diese Art von Kopplung ist nicht mehr gestattet.

Der Leser darf nicht „gezwungen“ werden, sich automatisch für den Newsletter einzutragen, seine Daten preiszugeben, um ein kostenloses Angebot wahrnehmen zu können. Ihm müsste die Möglichkeit geboten werden, das Mini-E-Book einfach so herunterzuladen, ohne seine Daten angeben zu müssen.

Do-Variante 1: John Doe bietet sein E-Book an und die Auswahlmöglichkeit, sich auch für den Newsletter eintragen zu können.
Wie? Der Leser muss, um sich für den NL einzutragen, aktiv ein Häkchen setzen. Tut er dies nicht, bekommt er das E-Book trotzdem.

Do-Variante 2: John Doe bietet ausschließlich seinen Newsletter an. Er schreibt, wie oft dieser versendet wird, geht auf die Inhalte ein, erwähnt vor allem, dass er auch Angebote zu seinen Büchern verschickt und weist darauf hin, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, sich aus dem Newsletter austragen zu können.

Damit ist ein Teil des §4 der DSGVO eingehalten. Die Einwilligung in die Datenverarbeitung erfolgt freiwillig und für einen bestimmten Fall.

Welche Daten darf ich abfragen?

Don´t-Praxis: John Doe hat bisher nicht nur die E-Mail-Adresse seiner Leser abgefragt, sondern auch ein Pflichtfeld mit dem Namen angelegt. Er wollte damit den Leser in den E-Mails persönlich ansprechen.

Der Name ist für das Versenden eines Newsletters nicht notwendig. Daher darf das Feld „Name“ kein Pflichtfeld sein. Genauso wenig, wie die Abfrage nach den Geburtsdaten, Wohnorten o. ä.

Do-Praxis: John Doe fragt zwar nach dem Namen des Lesers, diese Angabe ist aber keine Pflichtangabe und er weist in einem Text darauf hin, dass die Abfrage des Namens freiwillig ist und dazu dient, den Leser persönlich anreden zu können.

Damit ist ein Teil des §4 der DSGVO eingehalten. Die Datenerhebung erfolgt unmissverständlich und die Informationspflicht ist gegeben.

Worauf muss ich hinweisen, wenn ich einen Newsletter anbiete?

Wichtig ist, dass der Leser genau informiert wird, worauf er sich einlässt.

Welche Inhalte umfasst der NL? Wie oft wird er versendet? Enthält er auch Werbung und Angebote?
Der Hinweis, dass man sich auch aus dem Newsletter austragen kann, darf in keinem Fall fehlen.

Wichtig ist, dass dem Leser unmissverständlich verdeutlicht wird, wofür er welche seiner Daten preisgibt.

Welche Art von Freebie darf ich noch anbieten und wie?

E-Book

Variante 1: Entkopple das Freebie vom Newsletter

Versende das E-Book kostenlos und baue ein Feld ein, in dem sich der Leser auch für deinen Newsletter eintragen kann, aber nicht muss.
Wenn du den Leser durch dein E-Book überzeugen konntest, wird er sich auch freiwillig für deinen Newsletter eintragen.

Variante 2: Schaffe eine Wahlmöglichkeit.

Du kannst ein kostenloses E-Book versenden, wenn du den Leser darauf hinweist, dass er dann auch Werbung von deinen Angeboten erhält. Er bezahlt quasi damit für das E-Book. Du musst dann im Gegenzug auch die Option einräumen, das E-Book wirklich kaufen zu können. Z. B. für 9,99 €.

Wenn er es gekauft hat, ist er dein Kunde und darf von dir innerhalb von 7-14 Tagen angeschrieben werden. Du könntest fragen, wie ihm das E-Book gefallen hat. Einmal darfst du ihn also anschreiben, überlege weise.

Variante 3: Interessenabwägung

Wir sehen das Freebie als kostenlose Arbeitsprobe im Sinne der Direktwerbung an und bieten dadurch die Möglichkeit, uns kennenzulernen. Wir weisen darauf hin, dass sie dann auch Werbung zugeschickt bekommen.
Ob dies wirklich rechtlich zulässig ist, wissen wir erst, wenn es dazu eine Rechtsprechung gibt.
Als Autor stellst du allerdings eh schon kostenlose Leseproben bereit.

Mini-Kurs

Hier ist es erforderlich, die Mailadresse abzufragen, da die Mailadresse meist zum Einloggen benötigt wird. Auch hier kann man ein Auswahlfeld einsetzen und die Möglichkeit anbieten, sich auch für den Newsletter einzutragen.
Wichtig ist nur, dass man sich nicht für den NL eintragen muss.

Für einen Sachbuchautoren wäre dies eine Möglichkeit, weiterhin ein Freebie anzubieten.

E-Mail-Kurs

Wie der Name schon sagt, ist es erforderlich, die Mailadresse des Lesers abzufragen, um den Kurs ausliefern zu können. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Kurs auch andere Angebote gibt. Auch hier kannst du ein Auswahlfeld einrichten, wo etwas steht wie: Ich würde mich freuen, wenn du dich darüber hinaus noch freiwillig in meinen NL einträgst.

Zusammenfassung

  • Alle Daten, die ihr auf eurer Webseite abfragt, müssen euch von den Lesern freiwillig übergeben werden. Sie dürfen nicht „gezwungen“ werden, andere Daten als die Benötigten anzugeben.
  • Dem Leser muss klar sein, wofür er seine Daten bereitstellt.
  • Er muss eine aktive Handlung ausführen, wenn er sich z. B. für den Newsletter einträgt.

Man kann die DSGVO auch als Qualitätssteigerung sehen.
Denn nun sollte sich jeder Gedanken machen, welche Mehrwerte er seinen Lesern anbietet. Es reicht nicht mehr ein 1-Seiten-PDF zu versenden und die Leser anschließend mit Werbung einzudecken.

Gerade als Autor hat man mit den Änderungen die wenigsten Probleme.

Denn ihr versendet die tollen Geschichten und das Hintergrundwissen direkt in eurem Newsletter. Ihr benötigt kein Freebie.

Wichtig ist, dass ihr euch ein schönes Konzept überlegt und dem Leser deutlich erklärt, was für Inhalte ihn erwarten, wenn er sich für den Newsletter einträgt.

Was passiert mit den bisher gesammelten Mailadressen?

Die bisherigen Einwilligungen bleiben bestehen, soweit ihr euch an das Double-Option-Verfahren gehalten habt, welches in Deutschland schon jetzt Pflicht ist.

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